AGB

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

1. Mietdauer

(1)  Der Vermieter stellt den Mietgegenstand mit dem vereinbarten Zubehör spätestens zu Beginn der Mietzeit zur Abholung bereit. Der Abrechnungszeitraum geht nach Stunden. Bis 4 h Halbtag, ausgenommen sind Maschinen und Geräte, welche keinen Halbtagespreis beinhalten, bis 8 h Ganztag, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wird die in § 1 genannte Mietdauer überschritten, ist der Vermieter berechtigt, diese abzulehnen oder ein Austauschgerät anzubieten, sofern seitens des Mieters Zahlungsrückstände bestehen oder er bereits anderweitig über die Mietsache verfügt hat.

(2)  Dem Mieter wird die Möglichkeit eingeräumt, den Mietgegenstand vor der Abholung zu untersuchen bzw. durch einen Dritten untersuchen zu lassen. Die Parteien erstellen ein verbindliches Übernahmeprotokoll. Kommt der Mieter dem nicht nach, kann er erkennbare Mängel später nicht mehr rügen.

(3)  Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter anstelle des in § 1 Mietvertrag beschriebenen Mietgegenstandes einen gleichwertigen oder besseren Mietgegenstand zu liefern.

(4)  Der Vermieter ist verpflichtet, die vom Mieter bei Übergabe gerügten Mängel unverzüglich zu beseitigen. Bei Verstreichen einer dem Vermieter diesbezüglich gesetzten angemessenen Nachfrist steht dem Mieter ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Vermieter das Verstreichen der Frist zu vertreten hat. Das Rücktrittsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

(5)  Zeigt sich zu Beginn oder während des Mietverhältnisses ein Mangel, der zur Funktionsuntüchtigkeit des Mietgegenstandes führt, verlängert sich die Mietdauer um den Zeitraum der Funktionsuntüchtigkeit, wenn der Mieter seiner Obliegenheit zur unverzüglichen Mängelanzeige nachgekommen ist. Für den Zeitraum der Verlängerung des Mietverhältnisses besteht keine Verpflichtung des Mieters, Miete zu entrichten

2. Obhutspflicht

(1)  Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und nur von eingewiesenem Personal bedienen zu lassen.

(2)  Bei eventuell auftretenden Mängeln hat der Mieter dem Vermieter die unverzügliche Reparaturdurchführung durch diesen selbst oder einen Dritten zu ermöglichen.

(3)  Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen.

(4)  Der Mieter ist nicht berechtigt, einem Dritten Rechte am Mietgegenstand einzuräumen.

Insbesondere ist er nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten.

(5)  Wird der Mietgegenstand beim Mieter gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ebenfalls ist der Mieter verpflichtet, den Dritten vom Eigentum des Vermieters in Kenntnis zu setzen.

3. Haftung

(1)  Die Kosten der Instandhaltung des Mietgegenstandes trägt der Vermieter, sofern sie nicht durch unsachgemäße Behandlung oder übermäßige Beanspruchung durch den Mieter verursacht worden sind. Die Kosten der weiteren Instandhaltung trägt während der Mietzeit der Mieter. Die Vornahme der Instandhaltungsarbeiten erfolgt jedoch durch den Vermieter.

(2)  Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar am Mietgegenstand entstanden sind, kann der Mieter nur dann geltend machen, wenn dem Vermieter zumindest grobes Verschulden vorzuwerfen ist. Eine weitergehende Haftung des Vermieters wird ausgeschlossen.

4. Besichtigungsrecht und Untersuchung des Mietgegenstandes

Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu besichtigen oder zu untersuchen oder durch einen Beauftragten besichtigen oder untersuchen zu lassen.

5. Gefahrtragung, Versicherung

(1)  Folgende Gefahren aus Beschädigung oder Zerstörung sind durch den Abschluss einer dementsprechenden Versicherung abzudecken:

Sorgfaltspflichtverstöße des Mieters,

Feuer- und Wasserschäden,

Beförderungsgefahr für An- und Rücklieferung des Mietgegenstandes zum bzw. vom Einsatzort, soweit diese
• nicht vom Frachtführer zu vertreten sind,
• höhere Gewalt (soweit versicherbar).

(2)  Der Mieter hat für die in Abs. 1 aufgeführten Risiken eine Maschinenbruchversicherung für den Mietgegenstand abzuschließen. Ansprüche aus dieser Versicherung werden bereits jetzt an den Vermieter abgetreten. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat den Abschluss der Versicherung dem Vermieter in geeigneter Form nachzuweisen.

(3)  Im Falle des Eintritts eines Schadens ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich über Art und Zustandekommen des Schadens zu unterrichten.

(4)  Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche des Mieters gegen Dritte tritt der Mieter bereits jetzt an den Vermieter ab, soweit sie dem Vermieter auch gegenüber dem Mieter zustehen. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

(5)  Der Vermieter tritt, auch sofern er Anträge bereithält, nicht als Versicherungsvermittler auf.

6. Rückgabe des Mietgegenstandes

(1) Der Mieter hat das Gerät in ordnungsgemäßem gereinigtem Zustand am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in ordnungsgemäßem Zustand, kann der Vermieter die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Aufwendungen durch eigenes Personal vornehmen lassen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen. Bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes des Mietgegenstandes gilt dieser als nicht zurückgegeben. Gleiches gilt, wenn der Mietgegenstand unvollständig zurückgegeben wird. Gibt der Mieter das Gerät nicht zum vereinbarten Termin zurück, hat er für jeden begonnenen Tag die vereinbarte Miete zu entrichten, es sei denn, er weist nach, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.

1. Bei Rückgabe wird das Gerät vom Vermieter in Anwesenheit des Mieters untersucht. Das Ergebnis der Untersuchung ist von den Vertragsparteien schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen. Erzielen die Vertragsparteien hinsichtlich der Erstellung des Übergabeprotokolls keine Einigung, so ist der Mietgegenstand auf Verlangen einer Partei durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige ist, wenn die Parteien hierüber nicht zur Einigung gelangen, von dem Vorsitzenden der Industrie- und Handelskammer zu benennen. Der Sachverständige hat sodann den Umfang der Mängel und Beschädigungen und die voraussichtlichen Kosten zur Behebung, sowie die arbeitstechnisch erforderliche Zeit darauf festzustellen und in einem Gutachten niederzulegen. Das Gutachten des Sachverständigen ist für beide Parteien bindend. Der Sachverständige bestimmt auch, wer die Kosten des Gutachtens zu übernehmen hat.

2. Ist dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes aus von ihm zu vertretenden Gründen bzw. aus technisch zwingenden Gründen unmöglich, so ist er dem Vermieter zu dem hieraus entstehenden Schaden zum Ersatz verpflichtet.

7. Sicherheitsleistung

Der Mieter gewährt dem Vermieter für die Dauer des Mietverhältnisses eine Sicherheit in Höhe der vereinbarten Summe. Der Mieter ist berechtigt, die Sicherheit durch Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers zu erbringen.

8. Kündigung

(1) Das dem Vermieter zustehende Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gilt insbesondere,
a) wenn der Mieter den Mietgegenstand einer vertragswidrigen Nutzung zuführt,
b) wenn der Mieter seine Pflichten nach § 4 trotz schriftlicher Abmahnung vernachlässigt.

9. SalvatorischeKlausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, welche den wirtschaftlichen und ideellen Vorstellungen der Parteien am nächsten kommt.

10. Schrift-/Textform

Andere als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Entsprechendes gilt für die Aufhebung des Vertrages sowie diese Regelung selbst.

11. Gerichtstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dieser Vereinbarung ist 72488 Sigmaringen